Jeder von uns wünscht sich, bis zum Ende ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Leider können das Alter oder Schicksalsschläge dazu führen, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und somit auf die Unterstützung anderer angewiesen ist.
Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung ermöglichen es Ihren Angehörigen, Ihre Interessen entsprechend Ihren Wünschen wahrzunehmen.
Die nächsten Verwandten sind nicht automatisch befugt, für die betreffende Person zu handeln. Ehegatten sind ab Januar 2023 ggf. nur für einen Übergangszeitraum und bei medizinischen Akutsituationen berechtigt, Entscheidungen der Gesundheitssorge füreinander zu treffen.
Es sollte daher eine möglichst umfassende Vorsorgevollmacht errichtet werden. Durch diese können Sie eine oder auch mehrere Person/en Ihres Vertrauens bevollmächtigen, im Notfall Ihre Angelegenheiten zu regeln.
Diese umfasst die Vermögensangelegenheiten, als auch die persönlichen Angelegenheiten. Der Person des Vertrauens wird in Bezug auf Vermögensangelegenheiten üblicherweise eine Generalvollmacht erteilt. Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte z.B. über die Bankkonten verfügen kann und in der Lage ist, die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln, insbesondere mit Versicherungen oder Beihilfestellen.
Der persönliche Bereich betrifft die Gesundheitsvorsorge, Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bis hin zu der Frage „lebensverlängernder Maßnahmen“, Einsicht in Krankenakten, und Unterbringungsfragen. Der Notar berät Sie zu Umfang und Reichweite der Vorsorgevollmacht und stellt rechtssichere Formulierungen zur Verfügung, die im Ernstfall auch tatsächlich die Befugnisse sicherstellen, die Ihre Angehörigen brauchen, um Ihre Angelegenheiten regeln zu können.
Betreiben Sie ein Unternehmen, ist zu prüfen, ob die Weiterführung des Unternehmens rechtlich hinreichend gesichert ist. Hier sind getrennte sogenannte Unternehmer-Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine für das Unternehmen erteilte Vollmacht gilt nicht notwendig auch im privaten Bereich und umgekehrt. Gerade auch hier sollten Sie den Rat Ihres Notars einholen.
Liegt bei Eintritt eines Vorsorgefalles/Betreuungsfalles eine Vorsorgevollmacht nicht vor, kann durch das Betreuungsgericht ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. Nicht immer ist dieser der Wunschkandidat und seine Befugnisse reichen häufig auch nicht aus, um komplexere Familienangelegenheiten zu regeln oder Unternehmensfortführungen zu gewährleisten. Mit einer ergänzenden Betreuungsverfügung in der Vorsorgevollmacht kann der Betreffende rechtzeitig die Auswahl eines Betreuers beeinflussen.
Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht ist es sinnvoll, die eigenen Wünsche und Vorstellungen für gesundheitliche Notsituationen niederzulegen. Hierzu dient die Patientenverfügung. In der Patientenverfügung formulieren Sie Ihre Anweisungen zu Art und Umfang ärztlicher Maßnahmen bis hin zu Fragen der Transplantation fremder oder der Entnahme eigener Organe. Gern kann die Patientenverfügung in einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungsanordnung mit geregelt werden.
Checkliste:
Gern kann eine allumfassende General- und Vorsorgevollmacht mit vorsorglicher Betreuungsanordnung und Patientenverfügung in Form einer einheitlichen Urkunde erstellt werden, so dass im Fall der Fälle die Vorlage eines Dokumentes bei Ämtern und Behörden ausreichend ist.