Warum muss ich einen Notar beim Immobilien kaufen einschalten, wer trägt die Kosten, und welche Dokumente sind für die notarielle Beglaubigung erforderlich? Das sind nur einige der Fragen, die alle beschäftigen, die eine Eigentumswohnung oder ein Haus kaufen möchten. Tatsächlich hat der Gesetzgeber zum Schutz der Beteiligten - Käufer und Verkäufer - beim Kauf von Immobilien die Beurkundung durch einen Notar zwingend vorgeschrieben.
Sie möchten ein Haus oder eine Eigentumswohnung kaufen? Das funktioniert nur unter Mitwirkung eines Notars. Wie Sie ein Notar beim Immobilien kaufen unterstützt, welche Arbeiten er übernimmt, und welche Unterlagen erforderlich sind - Antworten auf diese und weitere Fragen zu den Aufgaben eines Notars beim Immobilienkauf bekommen Sie hier!
Das Immobilienrecht zählt zu den Schwerpunkten der notariellen Tätigkeit. Wir entwerfen und beurkunden Kaufverträge über Wohnhäuser, Grundstücke und Eigentumswohnungen.
Der Kauf/Verkauf/Schenkung einer Immobilie ist für die meisten Menschen ein wichtiges Lebensereignis. Nach sorgfältiger Sachverhaltsermittlung wird ein Vertragsentwurf mit den erforderlichen Inhalten erstellt, an die Urkundsbeteiligten überlassen und ggf. vorbesprochen. Im Beurkundungstermin wird der Entwurf verlesen und mit den Beteiligten erörtert. Im Anschluss werden die Beteiligten umfassend bei der Abwicklung betreut.
Dabei übernehme ich als Notarin für Sie die gesamte Abwicklung des Vertrages bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Erwerber.
Zum Vollzug des Vertrages sind behördliche Genehmigungen einzuholen, gemeindliche Vorkaufsrechte abzufragen, Löschungen von Rechten/Belastungen im Grundbuch vorzunehmen. Zugunsten des Erwerbers sind Vormerkungen und ggf. Grundschulden zur Absicherung der Finanzierung des Kaufpreises/der Gegenleistung im Grundbuch einzutragen.
Die Notarin überwacht zum einen, dass der Erwerber den Kaufpreis/die Gegenleistung nicht vor Eintritt der rechtlich erforderlichen Voraussetzungen zahlt oder die Immobilie vom Erwerber nicht im belasteten Zustand erworben wird. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis/die Gegenleistung zu erhalten.
Eine gute Vorbereitung beschleunigt den Immobilienkauf / Verkauf
Als Käufer einer Immobilie sollten Sie einen Notartermin erst dann vereinbaren, wenn Sie sich mit dem Verkäufer über den Kaufpreis geeinigt haben, wenn die Finanzierung steht und Sie seitens Ihrer Bank eine Finanzierungsbestätigung erhalten haben. Stimmen Sie den Termin beim Notar mit dem Verkäufer ab. Damit der Notar in der Lage ist, einen Entwurf für den Immobilienkaufvertrag anzufertigen, braucht er vorab einige Unterlagen und Informationen. Eine gute Vorbereitung in Bezug auf die benötigten Unterlagen stellt außerdem sicher, dass die Immobilie ohne Verzögerung verkauft werden kann.
Um einen Kaufvertrag entwerfen zu können, braucht der Notar beim Immobilien-Kauf weitere Informationen. Dazu gehören der jeweilige Name von Verkäufer und Käufer einschließlich der Adress- und Kontaktdaten. Der Notar benötigt beim Immobilien-Kauf auch eine Liste des Inventars, das vom Käufer gegebenenfalls übernommen wird, den geplanten Auszugs- beziehungsweise Räumungstermin sowie den Namen und die Kontaktdaten eines möglicherweise beim Verkauf der Immobilie eingeschalteten Immobilienmaklers.
Wir kümmern uns um alle notariell anfallenden Aufgaben bei Ihrem Immobilienkauf!
Nach § 313b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss ein Notar den Immobilien-Kauf in einem notariellem Kaufvertrag beurkunden. Diese gesetzliche Vorgabe dient dem Schutz des Käufers und auch des Verkäufers. Ziel ist es, vor einem voreiligen Vertragsabschluss und damit verbunden Nachteilen zu schützen. Bei einem Immobilienkauf beziehungsweise Immobilienverkauf geht nicht nur das Eigentum an dem Haus oder der Eigentumswohnung vom Verkäufer auf den Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises über, sondern auch das dingliche Recht am Grundstück. Dieses umfangreiche Geschäft erfordert die notarielle Beurkundung, um die Rechtssicherheit des Verkaufsprozesses sicherzustellen.
Der Kaufvertrag ist rechtlich bindend, sobald Käufer und Verkäufer ihn unterschrieben haben. Kurze Zeit später erhalten Sie als Käufer vom Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid. Die Grunderwerbsteuer sollte zeitnah beglichen werden. Sie gehört zu den festen Nebenkosten beim Immobilienerwerb. Zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer werden Sie durch das Finanzamt aufgefordert. Die Kosten für den Notar beim Immobilien-Kauf betragen durchschnittlich 1,5 bis 2 Prozent und orientieren sich an dem zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreis.
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung kommen weitere Nachweise hinzu, unter anderem die Teilungserklärung mit Nachträgen, Jahreswirtschaftspläne sowie eine Aufstellung über Sanierungsmaßnahmen und über die Wohngeldabrechnung. Sowohl Verkäufer als auch Käufer müssen zum Termin beim Notar wegen des Immobilien-Kaufs gültige Ausweispapiere vorlegen sowie ihre Steuer-Identifikationsnummer, die auf dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt ausgewiesen und nicht mit der Steuernummer identisch ist. Haben Sie Ihre Ausweispapiere verloren oder ist der Ausweis abgelaufen, sollten Sie sich mit dem Notar in Verbindung setzen.
Als potenzieller Käufer haben Sie für den Immobilienkauf wahrscheinlich eine Finanzierung bzw. Baufinanzierung aufgenommen. Diese Unterlagen sollten Sie zum Notartermin mitbringen. Der Kredit wird Ihnen erst ausgezahlt, nachdem die neue Grundschuld vom Notar beurkundet und beim Grundbuchamt eingetragen worden ist: Dazu benötigt der Notar beim Immobilien-Kauf das Grundschuldformular der Bank, über die der Kredit finanziert wird. Dieses liegt dem Notar im Idealfall ein bis zwei Tage vor dem Notartermin vor. Auf diese Weise hat er ausreichend Zeit, um die Beurkundung der Grundschuld vorzubereiten. Mit Eingang der Grundschuldbestellung bei der Bank und Eintragung der Grundschuld im Grundbuch wird Ihnen als Käufer die Finanzierungssumme ausgezahlt.
Der Notartermin folgt einem geregelten Ablauf und gliedert sich in zwei Phasen, in die Phase vor der Beurkundung des Kaufvertrages und in die Phase der eigentlichen Beurkundung.
Nach einer persönlichen Begrüßung erhalten die Vertragsparteien - Käufer und Verkäufer - die Gelegenheit, den Immobilien-Kaufvertrag zu lesen. Zwischenzeitlich prüft der Notar beim Immobilien-Kauf unter anderem die Ausweispapiere der Anwesenden sowie die Finanzierungsunterlagen des Käufers. Vor der Beurkundung des Kaufvertrags werden offene Fragen geklärt und mögliche Unklarheiten beseitigt. Bei schwerwiegenderen Problemen muss vor der Beurkundung eine Lösung beziehungsweise Einigung gefunden werden. Beispiele sind mögliche Sachmängel der Immobilie oder Nachverhandlungen bezüglich des Kaufpreises.
Erst wenn alle Fragen beantwortet und alle Unstimmigkeiten aus der Welt geräumt sind, kommt es zur eigentlichen Beurkundung des Kaufvertrags. Dazu wird der gesamte Kaufvertrag laut verlesen. Sofern es Änderungswünsche seitens der beteiligten Parteien gibt, werden diese vom Notar handschriftlich am Rand der Originalurkunde eingefügt, die als Verlesungsexemplar beim Notar beziehungsweise im Notararchiv verbleibt. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer erhalten eine korrigierte Version des Immobilienkaufvertrags mit einem Notarsiegel.
Wie lange der Termin beim Notar für den Immobilien-Kaufvertrag dauert, hängt vom Umfang möglicher Änderungswünsche und von der Anzahl der zu beantwortenden Fragen ab. Im Idealfall sind sämtliche Fragen und Sachverhalte vor dem Notartermin abschließend geklärt worden, wodurch die Zeit für die notarielle Beurkundung des Immobilienkaufvertrags verkürzt wird. Den Schlusspunkt unter den Notartermin setzen die Unterschriften des Verkäufers und des Käufers des Immobilienkaufvertrag am Ende der Kaufvertragsurkunde. Mit der Unterschrift des Notars gilt der Vertrag als notariell beurkundet, sodass er ab diesem Zeitpunkt rechtskräftig ist.
Beim Immobilienkauf stellt sich die Frage, wer die Notarkosten zu tragen hat, und wer den Notar beauftragt.
Üblicherweise werden die Kosten für den Notar vom Käufer getragen. Deshalb ist es sinnvoll, dass der Käufer den Notar beim Immobilien-Kauf beauftragt. Diesbezüglich gibt es jedoch keine formaljuristische Regelung, sodass Sie als Käufer mit dem Verkäufer eine persönliche Absprache treffen können. Der Immobilienkaufvertrag wird vom Notar vorbereitet, der zur Unparteilichkeit verpflichtet ist und darauf achtet, dass der Kauf der Eigentumswohnung, eines Grundstücks oder Hauses rechtsgültig ist. Die Notarkosten entstehen nicht erst bei der Beurkundung, sondern bereits mit der Versendung des vom Notar erstellten Urkundenentwurfs an die Beteiligten. Das ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen der Kaufvertrag kurz vor der Beurkundung platzt. Häufig endet Auseinandersetzung in diesen Fällen zwischen Verkäufer und Käufer über die Bezahlung der Notarkosten vor Gericht.
Der Notar bekleidet ein öffentliches Amt. Deshalb ist er in Bezug auf die Notargebühren an gesetzliche Vorgaben gebunden und hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Die Kosten für den Notar orientieren sich am Kaufpreis für die Immobilie und errechnen sich nach der Gebührentabelle im Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Notarkosten gehören zu den Nebenkosten beim Wohnungs- oder Hauskauf und sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen bei allen Notaren identisch. Die Kosten für den Notar beim Immobilien-Kauf liegen zwischen 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie. Üblicherweise erhält der Käufer einer Immobilie die Notarrechnung mit der Zusendung der Abschrift des Kaufvertrags. Die Zahlung ist, wie alle anderen Rechnungen im sonstigen wirtschaftlichen Leben, sofort fällig. Oftmals wird eine sogenannte Schonfrist eingeräumt, die zwischen zwei bis vier Wochen betragen kann.
Käufer und Verkäufer haften aufgrund gesetzlicher Regelung gemeinsam für die Notar- und Grundbuchkosten sowie für die Grunderwerbsteuer. Das gilt auch dann, wenn sie vorrangig vom Käufer zu entrichten sind. Denn Käufer und Verkäufer haften beim Immobilienkauf gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass der Notar aufgrund einer gesonderten Kostenregelung im Immobilienkaufvertrag vorrangig den Käufer in Anspruch nimmt, wenn es um die Bezahlung der Notarkosten geht. Zahlt der Käufer nicht, richtet sich der Zahlungsanspruch des Notars gegen den Verkäufer.
Bei der Änderung oder Erstellung eines Eintrags müssen die verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs berücksichtigt werden.
Nachdem der Notar den Immobilien-Kaufvertrag beurkundet hat, wickelt er den Verkauf sowie die Übergabe der Immobilie ab. Anschließend veranlasst er den Grundbucheintrag. Bei der Änderung oder Erstellung eines Eintrags müssen die verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs berücksichtigt werden.
Im Zeitpunkt des Kaufvertrags ist der Verkäufer in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen. Das ändert sich nach Abschluss und erfolgreicher Abwicklung des Kaufvertrags. Dann wird der Verkäufer durch den Käufer als neuen Eigentümer ersetzt und eingetragen. Durch die Eigentumsumschreibung in Abteilung I wird der Käufer rechtlicher Eigentümer der Immobilie.
In Abteilung II des Grundbuchs sind mögliche Belastungen der Immobilie mit Rechten zugunsten Dritter eingetragen, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gelöscht werden können. Außerdem veranlasst der Notar in Abteilung II eine Auflassungsvormerkung, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung der gekauften Immobilie dokumentiert. Das ist beispielsweise für den Fall wichtig, wenn der Verkäufer Insolvenz anmelden muss. Durch die Auflassungsvormerkung hat der Käufer Anspruch auf die Eigentumsübertragung der Immobilie und ist vor der Insolvenz des Verkäufers gesichert.
In Abteilung III des Grundbuchs sind die Grundschulden der Bank des Verkäufers eingetragen. Dabei handelt es sich um Einträge aus der Zeit, als der Verkäufer die nun verkaufte Immobilie finanzierte. Diese werden regelmäßig gelöscht. Stattdessen werden die Grundschulden des neuen Eigentümers der Immobilie sowie das Geldinstitut, über das die Finanzierung läuft, im Grundbuch vermerkt. Tritt der Verkäufer die Grundschuld an den Käufer ab, wird dem Eintrag im Grundbuch ein sogenannter Abtretungsvermerk hinzugefügt. Erfolgt die Kaufpreiszahlung auf einem im Ausnahmefall vereinbartes Notaranderkonto, kann der Notar beim Grundbuchamt den Antrag, den Käufer als neuen Eigentümer der Immobilie in Abteilung I des Grundbuchs eintragen zu dürfen, sofort stellen. Der Verkäufer muss den Kaufpreiseingang nicht mehr bestätigen. Die Auflassungsvormerkung in Abteilung II wird gelöscht, wenn der Käufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Sie wird mit dem Eigentumsübergang nicht mehr benötigt. Erst danach überweist der Notar den Kaufpreis an den Verkäufer.
Diese Grundbucheinträge sind zwingend notwendig, wobei die Abfolge der Sicherungen im Kaufvertrag schriftlich fixiert ist. Auf diese Weise werden die Eigentumsverhältnisse an sicherer Stelle festgeschrieben, sodass alle Beteiligten - Verkäufer, Käufer und Bank - vor möglichen Schäden und finanziellen Verlusten geschützt sind.
Dem Notar kommt beim Immobilien-Kauf eine Schlüsselfunktion in Bezug auf die am Immobilienverkauf Beteiligten zu
Um den Grundbucheintrag veranlassen zu können, benötigt der Notar beim Immobilien-Kauf diese Unterlagen:
Der Notar übermittelt den Kaufvertrag an das zuständige Finanzamt. Gleiches gilt für den Gutachterausschuss der Gemeinde, der eine Kopie des Kaufvertrags erhält. Grund ist, dass dort die Kaufpreise von Immobilien innerhalb der Gemeinde gelistet werden, aus denen sich die jeweiligen Bodenrichtwerte ergeben. Außerdem muss der Notar der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamtes eine Veräußerungsanzeige übermitteln. Das ist deshalb wichtig, weil darin die steuerlich relevanten Daten des Kaufvertrags aufgeführt sind. In Folge erhalten Sie als Käufer und zukünftiger rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie einen Bescheid zur Zahlung der Grunderwerbsteuer. Sobald Sie diese Zahlung getätigt haben, erhält der Notar vom Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass das Eigentum an der Immobilie auf Sie als Käufer und neuen Eigentümer übertragen wird.
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